Blogbeitrag zu Ladeinfrastruktur
für Elektrofahrzeuge (Charge@BW)

Alles, was Sie als WEG wissen müssen

  • 26. Juli 2023
Hauptbild des Blogbeitrages für die Ladeinfrastrukturförderung Charge@BW 2023

Dieser Blogbeitrag soll allen interessierten Lesern in Baden-Württemberg eine leicht verständliche Auskunft zur Ladeinfrastrukturförderung Charge@BW der Landesförderbank geben. Aufgrund ihrer Bedeutung als wichtige Zielgruppe, richtet sich dieser Beitrag an Wohneigentümergemeinschaften.

Im Folgenden werden die Förderkriterien und Bedingungen für WEG dargestellt, die Anforderungen an Betreiber öffentlich genutzter Ladelösungen sind ungleich umfassender und detaillierter. Sollten Sie Teilnehmer einer WEG sein, betreffen Sie keine der Anforderungen für öffentliche Ladeinfrastruktur.

Zunächst – was ist Charge@BW?

Das Förderprogramm Charge@BW ist nicht neu. Die derzeitige Landesförderung für Ladeinfrastruktur des Ministeriums für Verkehr in Baden-Württemberg stellt eine Wiederaufnahme der Ladeinfrastrukturförderung Charge@BW in einer überarbeiteten Version dar. Sie richtet sich insbesondere an Unternehmen, Kommunen und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).

Die Förderung der Landesförderbank (L-Bank) ist seit dem 1. Juli 2023 aktiv. Die Antragstellung ist, nach derzeitigem Stand, bis spätestens 30. Juni 2024 möglich. Die Förderung für Elektroinstallationen in WEG kann daher ab sofort beantragt werden. Beachten Sie hierbei jedoch die aktualisierten Förderbedingungen des Programms, da diese im Zuge der Wiederauflage geändert wurden.

Infolge der Überarbeitung der zuvor geltenden Förderkriterien von 2019 sowie aufgrund der Harmonisierung mit Bundesprogrammen, wurde Charge@BW Ende 2021 planmäßig eingestellt. Dies sollte eine Doppelbezuschussung und den Aufbau paralleler Förderstrukturen durch Bund und Länder verhindern sowie weiterhin eine Überarbeitung der bisher geltenden Förderkriterien ermöglichen.

Symbolbild Logo von Chargetic und Wappen des Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Was ist das Ziel der der erneut aufgelegten Förderung?

Die Elektromobilität als technologische Plattform leistet einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der wirtschafts-, verkehrs- und klimapolitischen Ziele des Landes. Ausgehend von gegenwärtigen Befunden, gilt es als wahrscheinlich, dass die elektrische Mobilität sich künftig als die grundlegende Antriebsform des breitenwirksamen Individualverkehrs etabliert. E-Antriebe für PKW werden in naher Zukunft die wichtigste Antriebsform darstellen. Weitere Energieträger, wie E-Fuels, Synfuels, Wasserstoff sowie Erdgas, werden auf absehbare Zeit oder dauerhaft zu teuer sein, nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen oder dringender in anderen Wirtschaftssektoren benötigt. Der zunehmende Anteil von E-Fahrzeugen sowie Plug-in-Hybriden in den Neuzulassungszahlen für PKW unterstreicht diese Entwicklung anschaulich. Die umfassende Umstellung des Individualverkehrs auf E-Antriebe erfordert enorme Anstrengungen zur Bereitstellung ausreichender Ladeinfrastruktur.

Das Land Baden-Württemberg hat ein reges Interesse daran, den Anteil an Lademöglichkeiten mit Versorgung durch erneuerbare Energien zu erhöhen und damit die Nutzung von Elektrofahrzeugen voranzubringen und schädliche C02-Emissionen einzusparen. Das Ministerium für Verkehr von Baden-Württemberg verfolgt das Ziel eine gleichermaßen flächendeckende sowie bedarfsgerechte Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu realisieren. Das Ziel betrifft beide Ladetechnologien: sowohl öffentliche Schnellladestationen als auch private Ladelösungen am Arbeitsplatz oder zu Hause.

Der Sicherheitsfaktor, jederzeit eine Lademöglichkeit in der Nähe zu finden, ist für die Akzeptanz der Elektromobilität in der Breite der Bevölkerung von großer Bedeutung. Studien und Umfragen zeigen deutlich, dass eine Mehrheit der Käufer und Fahrer von E-Autos sich eine private Lademöglichkeit wünschen, entweder beim Arbeitgeber oder vorzugsweise am eigenem Stellplatz zu Hause. Das Vorhaben, ob eine private oder öffentliche Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge, muss eindeutig erkennbar der Förderung der Elektromobilität dienen. Nicht jedes Vorhaben ist zuwendungsfähig. Finanzielle Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn es sich um ein förderfähiges Vorhaben handelt.

Wichtig Hinweis: Der Gegenstand der Zuwendung – im Folgenden ausschließlich für WEG – ist die vorbereitende Elektroinstallation ohne Ladeinfrastruktur für den später geplanten Anschluss von Ladepunkten in WEG in Baden-Württemberg. Was dies für Sie bedeutet und welche Implikationen dies für den Leser und sein Vorhaben bereithält, wird weiter unten thematisiert und näher erläutert.

Zuschusslösung für WEG - was umfasst die Förderung?

Charge@BW umfasst eine Förderung in Form eines finanziellen Zuschusses, der sich anteilig nach der Höhe der förderfähigen Ausgaben richtet. Die Förderung soll die Elektroinstallationen in Objekten von WEG für den später geplanten Anschluss einer Ladeinfrastruktur in Baden-Württemberg umfassen:

- Der Fördersatz beträgt einheitlich 40 % der Ausgaben bis maximal 2.500 Euro pro Ladeplatz in einer WEG oder öffentlich zugänglichem Ladepunkt.

- Die Mindestbewilligungssumme für ein Vorhaben beträgt 5.500 Euro.

Im Rahmen der überarbeiteten Förderung Charge@BW ist ein Maßnahmenbeginn unmittelbar nach der Antragstellung bei der L-Bank gestattet. Es kann somit nach der Antragstellung mit der Umsetzung von Vorhaben auf eigene Initiative begonnen werden. Dies erfolgt auf eigenes Risiko, eine Gewährung kann nicht garantiert werden. Hierdurch soll der Maßnahmenbeginn nicht durch die Bearbeitungsdauer verzögert werden. Der Bewilligungszeitraum für die Umsetzung beträgt indes 12 Monate.

Die Zuwendung erfolgt als eine Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren finanziellen Zuschusses. Der allgemeine Fördersatz beträgt - wie oben aufgelistet - 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben oder höchstens 2.500 Euro je Ladeplatz in einer WEG und öffentlichem Ladepunkt.

Bei der Zuwendung handelt es sich um eine sogenannte De-minimis-Beihilfe. Diese gilt nach Vorgaben der EU-Verordnung 1407/2013 vom 18.12.2013. Die Antragsteller müssen dazu eine Erklärung abgeben, dass sie in den vergangenen drei Steuerjahren keine bzw. die angegebenen Beihilfen von staatlicher Seite erhalten haben (siehe die De-minimis-Erklärung auf der Webseite der L-Bank).

Symbolbild Logo von Chargetic und Logo der Landesförderbank L-Bank Baden-Württemberg

Zuständigkeit für Charge@BW 2023 – wer betreibt die Förderung?

Die Verwaltung und Abwicklung des Förderprogramms erfolgt über die Landeskreditbank Baden-Württemberg (auch bekannt als L-Bank). Alle benötigten Informationen und das Antragsformular werden auf der Webseite der L-Bank zur Verfügung gestellt und ab dem 1. Juli 2023 online zugänglich.

Hier gelangen Sie zur Webseite der L-Bank: Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Charge@BW)

Wichtiger Hinweis: Die Zuwendungen werden im Rahmen, der im Staatshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die bewilligende Behörde - hier die L-Bank - entscheidet künftig aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus bisher gewährten Umfang der Zuwendungen kann nicht auf eine Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden. Dem gegenüber steht, dass die Landesregierung von Baden-Württemberg und die Landesförderbank ausdrücklich die Förderung einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur mit erheblichen finanziellen Mitteln als Zuschuss beabsichtigen.

Unternehmen, Kommunen, WEG - Wer ist alles antragsberechtigt?

Für Charge@BW ist tatsächlich eine große Bandbreite von Körperschaften und juristische Personen antragsberechtigt, lediglich Privatpersonen sind nicht berechtigt. Antragsberechtigt sind vollständig aufgelistet: Einzelunternehmen, Einzelkaufleute, Freiberufler, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften, Partnergesellschaften, eingetragene Vereine, Genossenschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch Co. KG), Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentliche Anstalten, Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts und Unternehmergesellschaften.

Wohneigentümergemeinschaften (WEG) stellen eine Ausnahme dar. Es handelt sich hierbei um eine Gruppe von Personen und Interessensgemeinschaft, jedoch nicht um ein Körperschaft im rechtlichen Sinn, wenngleich eine GbR als Rechtsform möglich ist. WEG können prinzipiell selbst einen Antrag auf Förderung stellen, sofern sie gut organisiert und hinreichend informiert sind. Aufgrund von Erfahrungen der Vergabepraxis öffentlicher Förderprogramme, erscheint es jedoch sinnvoll, die Beantragung an Dritte auszulagern. Hierzu gehören Steuerberatungen, Elektrofachbetriebe, Hausverwaltungen oder Service-Dienstleister, welche für die WEG die Mittel beantragen und den formellen Schritt abnehmen.

Privatpersonen sind nicht antrags- und förderberechtigt. Eine Alternative bietet die Förderung einer natürlichen Person als Inhaber oder Kaufmann eines Einzelunternehmens oder Geschäftsführer einer kleinen Kapitalgesellschaft.

Symbolbild einer jungen Frau am Schreibtisch mit PC auf einer Recherche

Wichtige Voraussetzungen und Pflichten

Die Wiederauflage von Charge@BW beabsichtigt eine leicht zugängliche Förderung zu bieten. Die formellen Hürden sind somit relativ niedrig angesetzt. Für den Erhalt der Förderung ist es wichtig, die vorbereitende Elektroinstallationen ohne Ladeinfrastruktur für den (später geplanten) Anschluss von Ladepunkten in der Liegenschaft einer WEG in Baden-Württemberg durchzuführen. Die Realisierung und nachfolgend der Betrieb der Ladeinfrastruktur für die WEG muss gewährleistet werden können.

Die WEG beauftragt die Installation von Ladestationen oder Ladeplätze bzw. schließt einen Leasing-, Miet- oder Contracting-Vertrag, nachdem der Antrag gestellt wurde. Der Förderantrag ist gestellt, sobald dieser vollständig bei der L-Bank eingegangen ist. Die Bewilligungssumme eines einzelnen Vorhabens muss mindestens 5.500 Euro betragen. Es können folglich keine kleinen oder schmalspurigen Vorhaben gefördert werden, wie eine Ladestation für ein Einfamilienhaus.

Pro Zuwendungsempfänger ist die Anzahl an zuwendungsfähigen Ladepunkten oder Ladeplätzen auf maximal 250 begrenzt in der Programmlaufzeit begrenzt. Hierdurch sollen unerwünschte Mitnahme-Effekte öffentlicher Fördermittel durch ressourcenstarke Akteure, wie Stadtwerke oder große Betreiber von E-Tankstellen, verhindert und die Zuschüsse auf die Breite verteilt werden.

Die geförderte Ladeinfrastruktur ist mindestens drei Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg aktiv. Bei alternativ Leasing, Miete oder Contracting einer Ladelösung beträgt die Vertragslaufzeit ebenfalls mindestens drei Jahre. In diesem Fall sind die jeweiligen monatlichen Raten, sowie einmalige Sonderzahlungen zu Vertragsbeginn förderfähig.

Als zuwendungsfähig gelten alle einmaligen Ausgaben, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation, der für die jeweiligen Anwendungsfälle geförderten Ladeinfrastruktur gemäß Zuwendungszweck notwendig sind. Es muss ersichtlich sein, dass die Elektroinstallation für eine WEG ein essenziell notwendiger Baustein für die spätere Errichtung einer Ladelösung darstellt. Die zuwendungsfähige Elektroinstallation hat somit ausschließlich der Versorgung von Elektrofahrzeugen zu dienen und darf nur für die Versorgung von Elektrofahrzeugen am Ladeplatz ausgelegt sein.

Weitere Voraussetzungen

Charge@BW beabsichtigt durch die Förderung, eine flächendeckende sowie für den jetzigen und den künftigen Bedarf ausgerichtete Ladeinfrastruktur neu zu schaffen. Hierzu sollen gängige technische Richtlinien und Branchenstandards berücksichtigt werden.

Aus Gründen der beabsichtigten Interoperabilität muss jeder an der geförderten Elektroinstallation installierte Ladepunkt mindestens mit einer Steckdose oder Fahrzeugkupplung des Typs 2 (Norm DIN EN 62196-2) ausgestattet sein. Dieser Punkt stellt für WEG in der Regel kein Problem dar: moderne und intelligente Ladelösungen bauen auf den gewünschten technischen Richtlinien auf und erlauben eine flexible Nutzung der Ladelösung für alle E-Fahrzeuge. Weiterhin sind die Meldepflichten für die Installation von Ladestationen und Netzanschlussbedingungen selbstverständlich einzuhalten sowie die technische Sicherheit der Anlage dauerhaft zu gewährleisten. Dies gewährleistet ein zertifizierter Elektrofachbetrieb, da die Montage und Abnahme einer Ladestation durch einen Elektromeister erfolgen muss, der aktive Betrieb kann durch einen Full Service-Anbieter wahrgenommen werden.

Das Förderprogramm gestattet die Errichtung einer Speicherlösung, welche zum Beispiel für das Laden durch eine PV-Überschuss-Lösung ermöglicht. Eine Kombination aus Netzanschluss sowie eines Pufferspeicher ist daher zulässig. Der Pufferspeicher hat der Aufladung Elektrofahrzeugen zu dienen. Weitere Bestimmungen im Hinblick auf das Laden durch PV-Überschuss sind derzeit nicht bekannt. Der aktuelle Stand der Technik hinsichtlich IT-Sicherheit und Datenschutz ist anzuwenden und einzuhalten.

Im Rahmen der öffentlichen Förderung von Ladeinfrastruktur für E-Autos gilt das Prüfungsrecht des Rechnungshofs gemäß § 91 LHO. Eine kumulierte Förderung derselben Ausgaben für Ladeinfrastruktur mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich anzuzeigen, wenn dieser nach Antragstellung oder Bewilligung weitere Zuwendungen für dieselben Ausgaben bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von dort erhält.

Symbolbild Nahansicht Schaltschrank einer Elektroinstallation in Gebäude

Wichtige Fördergrundsätze 1: was genau kann gefördert werden?

Der folgende Punkt ist für WEG von erheblicher Bedeutung und sollte daher aufmerksam gelesen werden. Als förderfähig gilt allein die Elektroinstallation:

Die Elektroinstallation in WEG muss das Gemeinschaftseigentum betreffen, damit eine Antragstellung möglich ist. Ausgaben für die Elektroinstallation, welche das Sondereigentum ebenfalls betreffen, sind zusätzlich zuwendungsfähig. Ausgaben, die hingegen einzig das Sondereigentum betreffen sind jedoch nicht förderfähig. Bei Ladeplätzen in WEG ist die Anschaffung der Ladeinfrastruktur (zum Beispiel die Ladestation) nicht zuwendungsfähig, sondern nur die Elektroinstallation inklusive einer intelligenten Lastmanagementlösung bis zum jeweiligen Stellplatz.

Förderfähig sind grundsätzlich alle einmaligen Ausgaben, welche in unmittelbaren Zusammenhang mit der Installation der geförderten Infrastruktur (Netz) und Ladeinfrastruktur stehen und für die Errichtung notwendig sind. Bei Leasing, Miete oder Contracting einer Ladelösung sind die jeweils monatlichen Raten, sowie die einmalige Sonderzahlungen zu Vertragsbeginn förderfähig.

Symbolbild einer mobilen Ladestation mit Ladekabel auf dem Boden

Wichtige Fördergrundsätze 2: was kann nicht gefördert werden?

Es ist für eine WEG wichtig, die Kriterien nicht förderfähiger Vorhaben oder zuwendungsfähiger Ausgaben zu berücksichtigen. Dies kann helfen, ein förderberechtigtes Vorhaben zu konzipieren.

Eine Doppelförderung derselben Ladeinfrastruktur in WEG ist selbstverständlich ausgeschlossen. Eine kumulierte Förderung derselben förderfähigen Ausgaben mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist daher nicht möglich. Hierzu gilt es eine Eigenerklärung bei der Antragsstellung abzugeben.

Nachrüstungen oder Ersatzbeschaffungen sind nicht förderfähig. Die Förderung bezweckt eine Zuschussfinanzierung für eine erstmalig geschaffene Ladelösung, nicht für den Ausbau oder Ersatz.

Einfache Ladelösungen ohne höheren Funktionsumfang im Einfamilienhaus sind nicht förderberechtigt, da sie sich im privaten Bereich an WEG richtet, um eine gemeinsam getragene Ladelösung zu stiften.

Förderfähig sind nur stationäre Ladelösungen in Liegenschaften mit Standort in Baden-Württemberg. Dem abweichend sind mobile Ladestationen und mobile Ladekabel nicht förderfähig, da eine geplante Nutzung von mindestens drei Jahren im betreffenden Bundesland nicht garantiert werden kann.

Die Installation von herkömmlichen (Schuko)Haushalts- und Industriesteckdosen wird ebenfalls nicht gefördert. Zwar kann unter Bezugnahme einer gewöhnlichen Steckdose ein Plug-in-Hybridfahrzeug relativ langsam geladen werden, allerdings stellen solche elektrische Anlagen keine Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge im gebotenem engen Sinne dar und sind somit nicht förderberechtigt.

Nicht förderfähig sind Ausgaben für die bloße Planung, die Genehmigung und den Betrieb der Ladeinfrastruktur sowie Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers. Die förderfähigen Ausgaben müssen unmittelbar und in der Konsequenz der Realisierung einer Ladeinfrastruktur vorgelagert sein und die Elektroinstallation in einer WEG betreffen. Sofern die Elektroinstallation bei WEG ausschließlich das Sondereigentum betrifft, ist keine Antragstellung möglich.

Weiterhin sind Vorhaben, für die ohnehin privat-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Umsetzung bestehen, nicht zuwendungsfähig. Dieser Punkt betrifft jedoch WEG in der Regel nicht.

Symbolbild einer Ladestation (Wallbox) als ein Ladepunkt für ein E-Auto

Erklärung: Unterschied zwischen Ladeplatz und Ladepunkt

Für WEG-Teilnehmer und Haus- sowie Immobilienverwaltungen ist es wichtig zu verstehen, dass nicht die dezidierte Ladeinfrastruktur für E-Autos in Immobilien, sondern die vorherige Elektroinstallation zur Vorbereitung förderfähig ist. Das Förderprogramm Charge@BW begünstigt im privaten Bereich daher die Realisierung von Ladeplätzen, nicht den Ladestationen (Ladepunkten) selbst.

Was ist der Unterschied zwischen einem Ladeplatz und einem Ladepunkt?

Ein Ladeplatz ist ein Stellplatz für Kraftfahrzeuge mit Elektroinstallation für den Anschluss von Ladeinfrastruktur im Nachgang. Das heißt ein Stellplatz, im Außenbereich, der Tiefgarage, im Parkhaus oder von öffentlichen Institutionen, wurde durch bauliche Veränderungen mit Leitungsinfrastruktur versehen, um ein wandmontierte oder freistehende Ladestation (engl. Wallbox) zu errichten. Im Förderprogramm ist nur diese Elektroinstallation mit einer intelligenten Lastmanagementlösungen bis zum jeweiligen Stellplatz förderfähig. Ein Ladepunkt ist eine technische Schnittstelle, mit der zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug auf einmal aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann. Eine Ladepunkt kann folglich nicht mehrere Elektrofahrzeuge zugleich laden. Dieser Aspekt ist für WEG weitgehend unerheblich, da gängige Ladestationen in der Leistungsklasse 11 bis 22 kW nur einen Ladepunkt aufweisen. Im Falle einer privaten Ladelösung für WEG ist die Anzahl der Ladepunkte nahezu immer äquivalent zur Anzahl der Ladestationen.

Ein Beispiel: eine Doppelcharger-Schnellladelösung stellt eine „Ladestation“ dar, weist jedoch zwei Ladepunkt auf. Eine Ladestation kann einen oder auch mehrere Ladepunkte zur Verfügung stellen. Eine Multi-Point-Charging-Lösung für Spezialfälle kann noch mehr Ladepunkte bieten. Doppelcharger-Lösungen sind für WEG nachteilig und führen zu unklaren Nutzungs- und Eigentumsverhältnissen.

Antragsstellung und Bewilligung eines Antrages

Förderanträge können bis spätestens zum 30. Juni 2024 erfolgen. Die Antragsstellung ist jederzeit bis zur Bekanntgabe der Beendigung oder Aussetzung der zugrundeliegenden Fördergrundsätze möglich. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung, Aussetzung oder Überarbeitung der Fördergrundsätze, werden die Änderungen auf der Unterseite der L-Bank bekannt gegeben.

Eine Förderung erfolgt in Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Förderanträge bei der L-Bank. Die Ausbezahlung der Förderung geschieht unter Vorbehalt der verfügbaren Mittel des Staatshaushaltes und nach der Reihenfolge der Anträge geordnet. Im Zweifelsfall sollte mit der Beantragung frühzeitig begonnen werden. Als Eingangsdatum gilt das Datum des Eingangsstempels für einen vollständig eingereichten Antrag. Für jeden Standort eines Vorhabens muss ein eigener Antrag gestellt werden. Der Antrag erfordert zudem eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene De-minimis-Erklärung, welche über die Webseite der L-Bank erhältlich ist.

Auszahlung der Förderung und Nachweis der Verwendung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in einer Summe nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Hierfür ist ausschließlich das bereitgestellte Verwendungsnachweisformular zu verwenden und spätestens nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes an die L-Bank Bereich Finanzhilfen zu übermitteln.

Hier gelangen Sie zum Nachweisformular auf der Webseite der L-Bank: Nachweisformular

Nach Ablauf der veranschlagten Zweckbindungsfrist von drei Jahren ist dem Bereich Finanzhilfen der L-Bank eine Eigenerklärung bereitzustellen. In dieser muss der Zuwendungsempfänger erklären und belegen, dass die öffentlich geförderte Ladeinfrastruktur für E-Autos während der dreijährigen Zweckbindungsfrist an dem vorgesehenen Ort in Baden-Württemberg in Betrieb gewesen ist. Für WEG sind Angaben zu der Anzahl der an den Ladeplätzen installierten Ladepunkte zu machen. Das entsprechende Formular kann im Downloadbereich des Förderprogramms heruntergeladen werden.

Der Erfolg der Förderung bei WEG tritt dann ein, wenn die geförderte Elektroinstallation für die Dauer der dreijährigen Zweckbindungsfrist besteht und ein Abschlussbericht über die Anzahl der installierten Ladepunkte vorgelegt wurde. Anhand der durchschnittlichen Jahresfahrleistung bzw. dem Anteil, der an nichtöffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur geladenen Energiemenge eines PKW, kann eine Emissionseinsparung geschätzt werden.

Symbolbild einer Windkraftanlage mit mehreren Windräder für die Gewinnung erneuerbarer Energien

Für den emissionsfreien Betrieb im Alltag: Laden mit Grünstrom

Der folgende Punkt ist zwar für WEG nicht verpflichtend, sollte jedoch aus Gründe des Klima- und Umweltschutzes berücksichtigt werden. Im Idealfall ist eine Ladeinfrastruktur nachweislich mit Strom aus erneuerbaren Energien oder wünschenswert aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom im Betrieb. Hierzu genügt es über einen zertifizierten Grünstrom-Liefervertrag (100 Prozent Erneuerbare Energien) nachhaltig gewonnenen Strom zu beziehen und damit das E-Auto dauerhaft zu laden.

Ein E-Auto kann nur ökologisch unbedenklich und lokal emissionsfrei gefahren werden, wenn der Ladestrom aus Erneuerbaren Energien stammt. Ein Betrieb der Ladeinfrastruktur mit vollständig Erneuerbaren Energien ist nur für Betreibergesellschaften öffentlich genutzter Ladeinfrastruktur verpflichtend, jedoch sollte eine WEG dies ebenfalls tun, um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Chargetic steht dem Leser als Full Service-Anbieter sowie Green Tech-Start-up im Raum Karlsruhe und der Region gerne zur Verfügung, um eine zukunftsfähige Ladelösung von Grund auf zu realisieren.

Ihr Team von Chargetic

Rechtliche Hinweis: Dieser Informationsbeitrag zur Ladeinfrastrukturförderung Charge@BW der Landesförderbank Baden-Württemberg (beginnend ab 1. Juli 2023) stellt keine rechtliche Beratung dar und kann diese nicht ersetzen. Ein rechtlicher Anspruch des Antragsstellenden auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die L-Bank darf aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheiden und im Einzelfall Anträge oder Teile davon als nicht förderberechtigt ablehnen. Hinzukommt, dass aus derzeit gewährten Zuwendungen nicht prinzipiell auf eine künftige Förderung im bisherigen oder höheren Umfang geschlossen werden kann.

Offenlegung (Disclosure): Dieser Beitrag wurde nicht extern gesponsert und stellt keine rezensierten Produkte oder Lösungen dar, die als unentgeltliche Produktmuster, Geschenke oder Leihgaben bereitgestellt wurden. Der Beitrag dient informativen Zwecken, wie als Handlungsempfehlung für Leser.

Peter Otto Ruiz
Peter Otto Ruiz

Ihr Ansprechpartner für Charge@BW 2023
Zur Erreichung klima- und umweltpolitischer Ziele im strategisch wichtigen Verkehrssektor, wurde die Förderung Charge@BW in überarbeiteter Version neu aufgelegt. Doch öffentliche Förderprogramme sind in Detailfragen kompliziert - nicht zuletzt, um das Abfließen der Fördermittel in unerwünschte Kanäle oder ineffektive Projekte zu vermeiden. Das Team von Chargetic hilft dem Leser gerne bei Fragen zum Thema und der Antragsstellung für Kunden.